e) Wie das AGR richtig festhält, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Bienenhaus grundsätzlich als standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG gelten kann. Allerdings setzt bereits die Standortgebundenheit eine Standortevaluation voraus. Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lässt. Dies setzt eine Interessenabwägung im konkreten Fall voraus, die sich mit derjenigen von Art. 24b RPG überschneidet.21