Es steht weiter fest, dass die Bienenhaltung auf der Parzelle Gampelen Grundbuchblatt Nr. H.________ durch die Beschwerdeführenden mangels Führens eines landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. E. 3d) keine Zonenkonformität nach Art. 16a RPG beanspruchen kann. Dies bringen die Beschwerdeführenden selber auch nicht vor. Aus ihren Vorbringen zu den zwei bestehenden Bienenstöcken lässt sich jedoch ableiten, dass sie die Beurteilung des AGR nicht teilen, wonach dem Bienenhaus mit 18 Bienenkästen überwiegende Interessen entgegenstehen und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG deshalb ausser Frage steht.