1a Abs. 1 BauG, fallen sie doch weder unter die baubewilligungsfreien Kleinbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD20 noch unter die kleinen Nebenanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, müsste die Baubewilligungspflicht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD bejaht werden.