d) Was die Baubewilligungspflicht anbelangt, so erachten die Beschwerdeführenden diese einzig bei den zwei bestehenden, freistehenden Bienenstöcken als nicht gegeben (vgl. nachfolgend, E. 5). Hinsichtlich des ersuchten Bienenhauses mit 18 Bienenkästen bringen sie dies jedoch nicht vor; dies zu Recht: So untersteht ein fest installiertes Bienenhaus mit den erwähnten Dimensionen und der Möglichkeit zur Unterbringung von 18 Bienenkästen in der Landwirtschaftszone sowie in einem BLN-Gebiet der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 BauG, fallen sie doch weder unter die baubewilligungsfreien Kleinbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst.