Bienenkästen den Anforderungen an eine genügende Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG) zu genügen vermag und damit diesbezüglich überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Letztlich kann dies offen bleiben, da der Bauabschlag nicht zu beanstanden ist (vgl. nachfolgend).