c) Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren in der Beschwerde zwar auch die Aufhebung des von der Vorinstanz erteilten Bauabschlags für das ersuchte Bienenhaus für insgesamt 18 Bienenkästen beantragen, sich in der Begründung jedoch ausschliesslich auf die bestehenden zwei Bienenstöcke beziehen, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit der ebenfalls angefochtenen Entfernung dieser beiden Bienenstöcke als Wiederherstellungsmassnahme (vgl. unten), sondern auch im Zusammenhang mit dem bestrittenen Bauabschlag für das ganze Bienenhaus. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Bauabschlags für das Bienenhaus mit 18