9/18 BVD 110/2022/173 eine Bieneninspektorin. Wie das AGR richtig ausführe, seien die Bienenstöcke als standortgebunden zu qualifizieren. Selbst wenn die bisherigen Bienenstöcke wider Erwarten einer Baubewilligung bedürften, könne diese erteilt werden, da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden.