Art. 24a RPG falle ausser Betracht, da das Projekt bauliche Massnahmen bedinge. Art. 24c RPG sei nicht anwendbar, da die vorliegend zu beurteilende Liegenschaft nicht vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden sei. Es handle sich sodann weder um einen altrechtlichen, nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 37a RPG / Art. 43 RPV19, noch um ein Vorhaben in einem Streusiedlungsgebiet gemäss Art. 39 RPV. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden. Mit Verweis auf diese Ausführungen des AGR erteilte die Vorinstanz dem Bienenhaus den Bauabschlag.