Das AGR kam in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 zum Schluss, dass dieses Bienenhaus mangels eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des BGBB nicht zonenkonform sei und daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bedürfe. Das Bienenhaus sei grundsätzlich standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG, sofern diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Gemäss Stellungnahme der ANF vom 24. Mai 2022 würden die Bienen aus dem Bienenhaus im vorliegenden Projekt einen Grossteil ihrer Nahrung im Naturschutzgebiet suchen, was langfristig zum Aussterben der selteneren Wildbienen führen könne. Gemäss ANF sei deshalb auf das Bienenhaus zu verzichten.