diesen Bauten – selbst wenn das hierzu nötige Ausnahmengesuch eingereicht worden wäre – auch mit keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Der Beurteilung des AGR ist zu folgen. Dieses hat den Sachverhalt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden richtig und vollständig ermittelt. Der Bauabschlag für den Viehunterstand und den neuen Zufahrtsweg ist zu bestätigen. 4. Bienenhaus