Darauf ist abzustellen. Auch die als Beleg 2 eingereichten, undatierten Fotos vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden mit diesen ohnehin nur geltend machen (jedoch mangels Datum nicht zu belegen vermögen), das Gebäude habe am 1. August 1974 bestanden. Einen Bestand vor dem 1. Juli 1972 leiten sie daraus selber nicht ab. Mangels einer altrechtlichen Hauptbaute fallen daher die strittigen Bauten gar nicht erst in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Selbst das Gebäude A.________ 12 – entgegen diesen Ausführungen – bereits vor 1972 bestanden haben sollte, so könnten weder der Viehunterstand noch der Kiesweg gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden.