Mit ihren Vorbringen und mit den anlässlich ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2023 eingereichten Unterlagen vermögen die Beschwerdeführenden dessen angeblichen früheren Bestand bzw. den Bestand vor dem 1. Juli 1972 nicht zu belegen. Die von ihnen als «Katasterplan 1968» bezeichnete eingereichte Kopie eines Planauszugs aus dem Geoportal des Bundes (Beleg 1) ist zwar mit der Jahreszahl 1968 versehen, taugt jedoch als Beweis für den Bestand des strittigen Gebäudes A.________ Nr. 12 vor dem 1. Juli 1972 nicht.