Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind weder auf dem Luftbild 1972 (vom AGR eingereicht) noch auf demjenigen von 1975 (vom Rechtsamt zu den Akten genommen) irgendwelche «liegenden Bauteile» zu erkennen, was aber ohnehin am Fehlen eines eigentlichen Gebäudes zu diesem Zeitpunkt nichts geändert hätte. Es muss gestützt auf diese Luftbilder daher davon ausgegangen werden, dass dieses von den Beschwerdeführenden als Gartenhaus bezeichnete Gebäude (heutiges Gebäude A.________ Nr. 12) frühestens im Verlauf des Jahres 1975 entstand.