So ist auf dem Luftbild 1975 auf der strittigen Parzelle noch kein Gebäude vorhanden, während dem auf dem Luftbild 1976 ein solches erstmals klar zu erkennen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind weder auf dem Luftbild 1972 (vom AGR eingereicht) noch auf demjenigen von 1975 (vom Rechtsamt zu den Akten genommen) irgendwelche «liegenden Bauteile» zu erkennen, was aber ohnehin am Fehlen eines eigentlichen Gebäudes zu diesem Zeitpunkt nichts geändert hätte.