f) Im Zusammenhang mit den Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG bringen die Beschwerdeführenden einzig vor, dass bereits vor 1972 Bauten auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien. Dies gehe aus dem Katasterplan der Wald- und Forstwirtschaft hervor. Sie bestreiten daher die gegenteilige Ansicht des AGR, welches mangels rechtmässigem Bestand dieses Gebäudes vor dem 1. Juli 1972 die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG ausschloss.