Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, das AGR habe seinen Schluss, wonach weder der Viehunterstand noch der Mergelweg standortgebunden sei, nicht begründet. Gleichzeitig bestreiten sie diesen Schluss aber nicht und bringen weder vor, diese Bauten seien nach Art. 24 RPG zu bewilligen noch führen sie aus, inwiefern eine Standortgebundenheit für diese Bauten erfüllt sein soll. Dies zu Recht: Da sich der Zweck dieser Bauten nicht landwirtschaftlich begründen lässt (keine Zonenkonformität nach Art. 16a RPG, vgl. E. 4c), lässt sich auch die Standortgebundenheit nicht aus den (hobbymässigen) Arbeiten der Beschwerdeführenden im Bereich des Gartenbaus ableiten.