Tiere auf der strittigen Parzelle zu erkennen sind. Schliesslich könnte eine allfällige Notwendigkeit dieser Baute nur bejaht werden, wenn dafür kein Platz in bestehenden Gebäuden vorhanden ist; die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern ein Viehunterstand oder ein Futterspeicher nicht im bestehenden Gebäude A.________ Nr. 12 untergebracht werden kann. Die Zonenkonformität dieser beiden ersuchten Bauten wurde vom AGR daher zu Recht verneint.