Bauten auf Vorrat für eine allfällige künftige Tierhaltung können nicht als «für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig» bezeichnet werden. Die Beschwerdeführenden haben es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen, näher aufzuzeigen, welche Tiere von welcher Eigentümerin / welchem Eigentümer auf ihrer Parzelle saisonal weiden sollen, und inwiefern dafür – sofern es sich nicht um eine hobbymässige Tierhaltung handelt – ein Viehunterstand mit Futterspeicher nötig und damit landwirtschaftlich begründet im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG sein kann.