Dies ist auch nicht erkennbar: Ein Kiesweg als Stichstrasse von der angrenzenden Strasse (A.________) zum bestehenden Gebäude A.________ 12 ist weder für den Kräuter- oder Gemüseanbau noch für die Gewinnung von Raufutter durch Mähen der Wiese nötig. Gleiches gilt für den Viehunterstand, zumal die Beschwerdeführenden kein konkretes Projekt für eine saisonale Tierhaltung auf ihrer Parzelle zu haben scheinen, sprechen sie doch bloss davon, dass durch den Viehunterstand künftig z.B. auch eine saisonale Schafhaltung möglich sei. Bauten auf Vorrat für eine allfällige künftige Tierhaltung können nicht als «für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig» bezeichnet werden.