c) Die Behörde hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben (Art 18 Abs. 1 VRPG). Ihre Abklärungspflicht wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt.9 Neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht haben die Parteien auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime die Begründungspflicht zu beachten. Das Fehlen einer sachbezogenen Begründung kann sogar zum Nichteintreten führen. Auch wenn die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt sind, ist es Sache der Parteien, ihren Standpunkt gegenüber der Behörde hinreichend konkret darzulegen. Insofern tragen sie eine Substantiierungslast.10