Insgesamt werde das Grundstück aktuell wie früher landwirtschaftlich genutzt und die beantragten Bauten seien für die Nutzung notwendig. Sie hätten sodann wiederholt darauf hingewiesen, dass vor 1972 Bauten auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien und es sich damit entgegen der Schilderung des AGR um einen Fall des Bestandesschutzes handle.