b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, weder die Vorinstanz noch das AGR hätten den Sachverhalt richtig ermittelt. Es werde sowohl die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung ausser Acht gelassen wie auch der Bestand des Gebäudes vor 1972. Der angefochtene Entscheid basiere damit auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Dieses Vorgehen verletze Art. 18 Abs. 1 VRPG. Bereits der Vater der Beschwerdeführerin habe ab 1964 auf dem Grundstück Gemüse angebaut. Entsprechend habe schon früher eine – wenn auch bescheidene – gewerbliche Nutzung des Grundstücks im Bereich Gemüseanbau bestanden. Derzeit sei das Land an Frau B.________ verpachtet, welche einen Bauernhof führe.