In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 führte das AGR aus, dass es sich vorliegend nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle und weder die Gebäude noch der Mergelweg zonenkonform seien; diese seien daher auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG falle für den Viehunterstand und den Mergelweg ausser Betracht, da diese nicht standortgebunden seien. Überdies stünden den Bauvorhaben aufgrund der formulierten Schutzziele des BLN sowie der angrenzenden Schutzgebiete überwiegende Interessen entgegen. Art. 24a RPG falle ausser Betracht, da das Projekt bauliche Massnahmen bedinge.