Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat das AGR mit Stellungnahme vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei insbesondere auf seine Stellungnahme vom 10. Juni 2022 verwiesen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das AGR im Rahmen der nötigen Verfügung nicht anders entschieden hätte als in der ergangenen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerenden hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Einschätzung des AGR Stellung zu nehmen.