d) Das Versäumnis der Vorinstanz, beim AGR eine Verfügung einzuholen, schliesst weder die richtige Beurteilung aus, noch erschwert es diese wesentlich. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hat sich das AGR mit den Voraussetzungen der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und einer allfälligen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG auseinandergesetzt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat das AGR mit Stellungnahme vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei insbesondere auf seine Stellungnahme vom 10. Juni 2022 verwiesen.