b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im Kanton Bern zuständig ist das AGR (Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ6). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte das AGR noch nicht mittels Verfügung über die ersuchten Bauvorhaben entschieden. Es lag lediglich die Stellungnahme vom 10. Juni 2022 vor. Das vorinstanzliche Verfahren weist damit einen formellen Mangel auf.