Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 stellte die Gemeinde den Beschwerdeführerenden u.a. die Stellungnahme des AGR zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge die Stellungnahme vom 20. Juni 2022 ein. Nach einem weiteren Schriftenwechsel verfügte die Gemeinde am 21. September 2022 den Bauabschlag und die Wiederherstellung, ohne jedoch vom AGR eine anfechtbare Verfügung verlangt zu haben. Dabei verwies sie auf die Stellungnahme des AGR vom 10. Juni 2022. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).