a) In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hielt das AGR fest, dass die ersuchten Bauvorhaben weder zonenkonform nach Art. 16a RPG sind noch mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden können. Diese Stellungnahme und Beurteilung sei den Gesuchstellenden durch die Baubewilligungsbehörde zu eröffnen und es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Gesuchstellenden einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen würden, seien dem AGR die Akten erneut zum Entscheid zuzustellen.