Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 gab die Gemeinde zu bekennen, dass sie ihrem Entscheid vom 21. September 2022 nichts beizufügen habe. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 20. Februar 2023 eine Stellungnahme vom 19. Februar 2023 (E-Mail an ihren Rechtsvertreter) mit verschiedenen Beilagen ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen