4. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte das Rechtsamt fest, dass die von der Gemeinde eingereichten Vorakten unvollständig sind, weshalb es die Gemeinde unter Zurückschicken dieser Akten aufforderte, die Akten zu vervollständigen. Weiter bat es das AGR, die in seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 erwähnten ihm «zur Verfügung stehenden Unterlagen (Dokumente/Fotos)» sowie seine Akten zu diesem Geschäft einzureichen. Schliesslich forderte das Rechtsamt die ANF erneut auf, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen und sich dabei insbesondere auch zu der von den Beschwerdeführenden eingereichten Stellungnahme der Fachstelle Bienen des LANAT vom 20. Oktober 2022 zu äussern.