3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde verweist in ihrer Eingabe vom 30. November 2022 auf den angefochtenen Entscheid, in welchem sie eingehend und ausführlich auf alle einzelnen Punkte eingegangen sei. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Von der ANF ging, obwohl mit erster Verfügung des Rechtsamts vom 31. Oktober 2022 ebenfalls mit der Beschwerde inkl. Beilagen bedient und zur Stellungnahme eingeladen, innert Frist keine Eingabe ein.