auf die Errichtung des Bienenhauses in direkter Nähe zum Naturschutzgebiet verzichtet werden könnte». Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022 kam das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zum Schluss, dass die ersuchten Bauvorhaben weder zonenkonform nach Art. 16a RPG2 sind noch mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden können. Mit Entscheid vom 21. September 2022 erteilte die Gemeinde gestützt auf die Fachmeinungen und unter Verzicht auf eine Publikation den Bauabschlag. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands insofern an, als die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die beiden Bienenstöcke bis 30. November 2022 zu entfernen und