Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/173 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. März 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Gampelen, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 14, 3236 Gampelen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Gampelen vom 21. September 2022 (eBau-Nr. 2022-4089; Bienenhaus und Neubau Viehunterstand inkl. Zufahrtsweg) I. Sachverhalt 1. Aufgrund einer Anzeige eines benachbarten Grundeigentümers forderte die Gemeinde Gampelen die Beschwerdeführenden mit Wiederherstellungsverfügung vom 30. Juni 2021 u.a. auf, die beiden Bienenstöcke auf Parzelle Gampelen Grundbuchblatt Nr. H.________ innert drei Monaten seit Rechtskraft dieser Verfügung zu entfernen. Gleichzeitig wurde auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen und für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme angedroht. Die Beschwerdeführenden reichten nach verlängerter Frist ein Baugesuch bei der Gemeinde ein für den Neubau eines Bienenhauses, den Neubau eines Viehunterstandes und einen neuen Zufahrtsweg (Mergel) auf Parzelle Gampelen Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone, in einer Fruchtfolgefläche und ist Teil des BLN1-Gebiets Nr. 1208 «Rive sud du lac de Neuchâtel». Die Parzelle befindet sich zudem in unmittelbarer Nähe (rund 75 m Entfernung) der Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung Nr. 416 «Grande Cariçaie», des Auengebiets von nationaler Bedeutung Nr. 209 «Seewald-Fanel» und des kantonalen Naturschutzgebiets «Fanel». 1 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. 1/18 BVD 110/2022/173 Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF) liess sich mit Stellungnahme vom 24. Mai 2022 vernehmen und führte dabei in Zusammenhang mit dem Bienenhaus aus, dass gerade in ausgeräumten Landschaften wie dem Seeland die Konkurrenz zwischen Honigbienen und Wildbienen um Nahrungsressourcen in und um Naturschutzgebiete zunehme, die Bienen aus dem Bienenhaus im vorliegenden Projekt einen Grossteil ihrer Nahrung im Naturschutzgebiet suchen würden und dies langfristig zum Aussterben der allenfalls vorkommenden selteneren Wildbienen führen könne. Aus diesen Gründen seien sie «froh, wenn auf die Errichtung des Bienenhauses in direkter Nähe zum Naturschutzgebiet verzichtet werden könnte». Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2022 kam das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zum Schluss, dass die ersuchten Bauvorhaben weder zonenkonform nach Art. 16a RPG2 sind noch mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden können. Mit Entscheid vom 21. September 2022 erteilte die Gemeinde gestützt auf die Fachmeinungen und unter Verzicht auf eine Publikation den Bauabschlag. Gleichzeitig ordnete sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands insofern an, als die Beschwerdeführenden aufgefordert wurden, die beiden Bienenstöcke bis 30. November 2022 zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen. 2. Gegen diesen Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung reichten die Beschwerdeführenden am 27. Oktober 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung von Ziff. 3.1 (Bauabschlag), Ziff. 3.2 (Wiederherstellung) und Ziff. 3.3 (Kostenverlegung) des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Baubewilligung. Mit ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden u.a. einen Bericht der Fachstelle Bienen des Inforama LANAT vom 20. Oktober 2022 ein, in welchem der Beurteilung der ANF desselben Amts vom 24. Mai 2022 zur Frage der Gefährdung der Wildbienen durch Honigbienen im konkreten Fall widersprochen wird. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde verweist in ihrer Eingabe vom 30. November 2022 auf den angefochtenen Entscheid, in welchem sie eingehend und ausführlich auf alle einzelnen Punkte eingegangen sei. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Von der ANF ging, obwohl mit erster Verfügung des Rechtsamts vom 31. Oktober 2022 ebenfalls mit der Beschwerde inkl. Beilagen bedient und zur Stellungnahme eingeladen, innert Frist keine Eingabe ein. 4. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte das Rechtsamt fest, dass die von der Gemeinde eingereichten Vorakten unvollständig sind, weshalb es die Gemeinde unter Zurückschicken dieser Akten aufforderte, die Akten zu vervollständigen. Weiter bat es das AGR, die in seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 erwähnten ihm «zur Verfügung stehenden Unterlagen (Dokumente/Fotos)» sowie seine Akten zu diesem Geschäft einzureichen. Schliesslich forderte das Rechtsamt die ANF erneut auf, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen und sich dabei insbesondere auch zu der von den Beschwerdeführenden eingereichten Stellungnahme der Fachstelle Bienen des LANAT vom 20. Oktober 2022 zu äussern. Die Gemeinde reichte die vervollständigten Akten mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 ein. Mit E-Mail vom 13. Januar 2022 reichte das AGR dem Rechtsamt die verlangten Unterlagen ein, bestehend aus zwei Luftbildern der swisstopo aus den Jahren 1972 und 1976 sowie einer Stellungnahme des AGR vom 28. Juli 2004 und einer Verfügung des AGR vom 10. Mai 2006. Die ANF äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/18 BVD 110/2022/173 5. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 gab das Rechtsamt bekannt, dass es die Luftbilder von 1975 und 1976 der Swisstopo (abgerufen unter www.geo.admin.ch, Rubrik SWISSIMAGE Zeitreise) zu den Akten nimmt. Diese wurden den Verfahrensbeteiligten als Kopie zugestellt. Gleichzeitig erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es den Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit den zu den Akten genommenen Luftbildern offenstehe, den von ihnen in der Beschwerde erwähnten Katasterplan Wald- und Forstwirtschaft einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 gab die Gemeinde zu bekennen, dass sie ihrem Entscheid vom 21. September 2022 nichts beizufügen habe. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 20. Februar 2023 eine Stellungnahme vom 19. Februar 2023 (E-Mail an ihren Rechtsvertreter) mit verschiedenen Beilagen ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauabschlag mit einer Wiederherstellungsverfügung nach Art. 46 BauG4. Bauentscheide sowie baupolizeiliche Verfügungen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Fehlende Verfügung des AGR a) In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hielt das AGR fest, dass die ersuchten Bauvorhaben weder zonenkonform nach Art. 16a RPG sind noch mittels Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden können. Diese Stellungnahme und Beurteilung sei den Gesuchstellenden durch die Baubewilligungsbehörde zu eröffnen und es sei ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Gesuchstellenden einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen würden, seien dem AGR die Akten erneut zum Entscheid zuzustellen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 stellte die Gemeinde den Beschwerdeführerenden u.a. die Stellungnahme des AGR zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden reichten in der Folge die Stellungnahme vom 20. Juni 2022 ein. Nach einem weiteren Schriftenwechsel verfügte die Gemeinde am 21. September 2022 den Bauabschlag und die Wiederherstellung, ohne jedoch vom AGR eine anfechtbare Verfügung verlangt zu haben. Dabei verwies sie auf die Stellungnahme des AGR vom 10. Juni 2022. 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 3/18 BVD 110/2022/173 b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im Kanton Bern zuständig ist das AGR (Art. 12 Abs. 1 Bst. e OrV DIJ6). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte das AGR noch nicht mittels Verfügung über die ersuchten Bauvorhaben entschieden. Es lag lediglich die Stellungnahme vom 10. Juni 2022 vor. Das vorinstanzliche Verfahren weist damit einen formellen Mangel auf. c) Gemäss Art. 40 Abs. 1 VRPG sind die Verwaltungsjustizbehörden befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird. Die Aufhebung (Kassation) eines Verfahrens von Amtes wegen soll die korrekte Verfahrensabwicklung gewährleisten mit dem Ziel, materiell richtige Erkenntnisse zu ermöglichen. Nicht jeder Verfahrensfehler führt zur Kassation. Vorausgesetzt sind gravierende Mängel, welche die richtige Beurteilung ausschliessen oder wesentlich erschweren. Ausgeschlossen ist die korrekte Entscheidfindung beispielsweise, wenn die Justizbehörde Versäumtes nicht nachholen kann, insbesondere wenn sie nicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz verfügt. Weniger gravierende prozessuale Mängel soll die Rechtsmittelbehörde aus prozessökonomischen Gründen selber heilen.7 d) Das Versäumnis der Vorinstanz, beim AGR eine Verfügung einzuholen, schliesst weder die richtige Beurteilung aus, noch erschwert es diese wesentlich. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2022 hat sich das AGR mit den Voraussetzungen der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG und einer allfälligen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG auseinandergesetzt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat das AGR mit Stellungnahme vom 30. November 2022 die Abweisung der Beschwerde beantragt und dabei insbesondere auf seine Stellungnahme vom 10. Juni 2022 verwiesen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass das AGR im Rahmen der nötigen Verfügung nicht anders entschieden hätte als in der ergangenen Stellungnahme. Die Beschwerdeführerenden hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Einschätzung des AGR Stellung zu nehmen. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es daher wenig sinnvoll, das Verfahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die fehlende Verfügung des AGR einzuholen. Ebenso wäre es einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen, eine Verfügung des AGR im Beschwerdeverfahren nachzuverlangen. Der BVD kommt als Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Der formelle Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens kann mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache geheilt werden. Eine Aufhebung von Amtes wegen ist nicht angezeigt. 3. Zufahrtsweg und Viehunterstand a) Das Baugesuch der Beschwerdeführenden beinhaltet einen Zufahrtsweg und einen Viehunterstand. Gemäss den eingereichten Plänen soll der Kies-/Mergelweg eine Breite von 2.2 m aufweisen und von der angrenzenden Strasse A.________ bis auf Höhe des bestehenden Gebäudes A.________ Strasse 12 führen (Länge rund 35 m). Der geplante Viehunterstand aus Holz mit Grundmassen 4.80 m x 2.20 m soll einen vierseitig umwandeten Futterspeicher (1m x 2.20 m) mit Türe und einen dreiseitig offenen Unterstand (3m x 2.20 m) umfassen und mit einem Giebeldach aus braunen Ziegeln überdeckt werden. Das Giebeldach soll einen Überhang von 6 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz (Organisationsverordnung DIJ, OrV DIJ; BSG 152.221.131). 7 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 1, 8 und 9. 4/18 BVD 110/2022/173 allseitig je 30 cm aufweisen. Die Höhe des Viehunterstands bis zum Dachgiebel soll 2.80 m betragen. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 führte das AGR aus, dass es sich vorliegend nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle und weder die Gebäude noch der Mergelweg zonenkonform seien; diese seien daher auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG angewiesen. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG falle für den Viehunterstand und den Mergelweg ausser Betracht, da diese nicht standortgebunden seien. Überdies stünden den Bauvorhaben aufgrund der formulierten Schutzziele des BLN sowie der angrenzenden Schutzgebiete überwiegende Interessen entgegen. Art. 24a RPG falle ausser Betracht, da das Projekt bauliche Massnahmen bedinge. Art. 24c RPG sei nicht anwendbar, da die vorliegend zu beurteilende Liegenschaft nicht vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden sei. Es handle sich sodann weder um einen altrechtlichen, nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 37a RPG / Art. 43 RPV8, noch um ein Vorhaben in einem Streusiedlungsgebiet gemäss Art. 39 RPV. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden. Mit Verweis auf diese Ausführungen des AGR erteilte die Vorinstanz dem Zufahrtsweg und dem Viehunterstand den Bauabschlag. b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, weder die Vorinstanz noch das AGR hätten den Sachverhalt richtig ermittelt. Es werde sowohl die aktuelle landwirtschaftliche Nutzung ausser Acht gelassen wie auch der Bestand des Gebäudes vor 1972. Der angefochtene Entscheid basiere damit auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Dieses Vorgehen verletze Art. 18 Abs. 1 VRPG. Bereits der Vater der Beschwerdeführerin habe ab 1964 auf dem Grundstück Gemüse angebaut. Entsprechend habe schon früher eine – wenn auch bescheidene – gewerbliche Nutzung des Grundstücks im Bereich Gemüseanbau bestanden. Derzeit sei das Land an Frau B.________ verpachtet, welche einen Bauernhof führe. Auf dem Grundstück würden einerseits Kräuter angebaut, andererseits werde die restliche Fläche als Wiese für die Gewinnung von Raufutter (bis ca. 70 Ballen Heu jährlich) genutzt. Damit bestehe weiterhin eine landwirtschaftliche Nutzung. Künftig werde durch den Viehunterstand z.B. auch eine saisonale Schafhaltung möglich. Insgesamt werde das Grundstück aktuell wie früher landwirtschaftlich genutzt und die beantragten Bauten seien für die Nutzung notwendig. Sie hätten sodann wiederholt darauf hingewiesen, dass vor 1972 Bauten auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien und es sich damit entgegen der Schilderung des AGR um einen Fall des Bestandesschutzes handle. c) Die Behörde hat den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erheben (Art 18 Abs. 1 VRPG). Ihre Abklärungspflicht wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt.9 Neben der allgemeinen Mitwirkungspflicht haben die Parteien auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime die Begründungspflicht zu beachten. Das Fehlen einer sachbezogenen Begründung kann sogar zum Nichteintreten führen. Auch wenn die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt sind, ist es Sache der Parteien, ihren Standpunkt gegenüber der Behörde hinreichend konkret darzulegen. Insofern tragen sie eine Substantiierungslast.10 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Ebenfalls zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen (Art. 16a Abs. 2 RPG). Die Anforderungen an die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone werden in der RPV präzisiert. Danach sind unter anderem Bauten und 8 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 9 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 66 N. 31. 10 Daum, a.a.O., Art. 18 N. 5. 5/18 BVD 110/2022/173 Anlagen zonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen, namentlich wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen (Art. 34 Abs. 1 Bst. a RPV). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang.11 d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Land auf dieser Parzelle sei an die Landwirtin des Biobetriebs F.________ verpachtet und werde landwirtschaftlich genutzt, indem einerseits Kräuter angebaut und andererseits die restliche Fläche der Wiese für die Gewinnung von Raufutter genutzt werde. Wie die Zusammenarbeit mit dieser Pächterin mit landwirtschaftlichem Betrieb in der Nähe von G.________ und damit in rund 40 km Entfernung aussieht, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt. Aus den wenigen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden die Parzelle vorab selber bewirtschaften, indem sie Kräuter und Gemüse (Kürbisse) anbauen und «die bescheidenen Produkte» ihres «kleinen Projekts» von der Pächterin, welche sie «im Biolandbau unterstützt», abgenommen werden. Überdies wird die Wiese jährlich geschnitten und das Heu ebenfalls dem Biobetrieb F.________ zur Verfügung gestellt.12 Dieser durch die Beschwerdeführenden betriebene Gartenbau auf ihrer Parzelle in bescheidenem Umfang inkl. Gewinnung von Raufutter durch jährliches Mähen ist der Freizeitlandwirtschaft zuzuordnen; es handelt sich damit nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 16a RPG, was im Übrigen auch die Beschwerdeführenden selber nicht geltend machen. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass ein Teil dieser Arbeiten (etwa die Gewinnung von Raufutter durch Mähen) teilweise durch die Pächterin mit eigenem Hof in grösserer Entfernung übernommen werden sollten, würde diese allfällige Verbindung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nichts an der fehlenden Zonenkonformität der ersuchten Bauten ändern. So wird von den Beschwerdeführenden mit keinem Wort begründet (weder im vorinstanzlichen Verfahren, noch im Beschwerdeverfahren), dass der Zufahrtsweg und der Viehunterstand für diese landwirtschaftliche Nutzung nötig sein sollten (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 Bst. a RPV). Dies ist auch nicht erkennbar: Ein Kiesweg als Stichstrasse von der angrenzenden Strasse (A.________) zum bestehenden Gebäude A.________ 12 ist weder für den Kräuter- oder Gemüseanbau noch für die Gewinnung von Raufutter durch Mähen der Wiese nötig. Gleiches gilt für den Viehunterstand, zumal die Beschwerdeführenden kein konkretes Projekt für eine saisonale Tierhaltung auf ihrer Parzelle zu haben scheinen, sprechen sie doch bloss davon, dass durch den Viehunterstand künftig z.B. auch eine saisonale Schafhaltung möglich sei. Bauten auf Vorrat für eine allfällige künftige Tierhaltung können nicht als «für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig» bezeichnet werden. Die Beschwerdeführenden haben es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen, näher aufzuzeigen, welche Tiere von welcher Eigentümerin / welchem Eigentümer auf ihrer Parzelle saisonal weiden sollen, und inwiefern dafür – sofern es sich nicht um eine hobbymässige Tierhaltung handelt – ein Viehunterstand mit Futterspeicher nötig und damit landwirtschaftlich begründet im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG sein kann. Daran ändern auch die undatierten, offensichtlich nicht aktuellen Bilder (Beilage 6a und 6b) nichts, welche die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Februar 2023 einreichten und auf welchen einzelne 11 Ruch/Muggli, Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 16a N. 18. 12 Vgl. Stellungnahme vom 20. Juni 2022, S. 1 Mitte sowie Stellungnahme vom 5. September 2022, S. 3. 6/18 BVD 110/2022/173 Tiere auf der strittigen Parzelle zu erkennen sind. Schliesslich könnte eine allfällige Notwendigkeit dieser Baute nur bejaht werden, wenn dafür kein Platz in bestehenden Gebäuden vorhanden ist; die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern ein Viehunterstand oder ein Futterspeicher nicht im bestehenden Gebäude A.________ Nr. 12 untergebracht werden kann. Die Zonenkonformität dieser beiden ersuchten Bauten wurde vom AGR daher zu Recht verneint. e) Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (Standortgebundenheit, Art. 24 Bst. a RPG) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Bei der Beurteilung der Standortgebundenheit kann es nicht auf subjektive Vorstellungen und Wünsche von Einzelpersonen ankommen. Auch die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ist unerheblich. Es gilt ein strenger Massstab.13 Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor, das AGR habe seinen Schluss, wonach weder der Viehunterstand noch der Mergelweg standortgebunden sei, nicht begründet. Gleichzeitig bestreiten sie diesen Schluss aber nicht und bringen weder vor, diese Bauten seien nach Art. 24 RPG zu bewilligen noch führen sie aus, inwiefern eine Standortgebundenheit für diese Bauten erfüllt sein soll. Dies zu Recht: Da sich der Zweck dieser Bauten nicht landwirtschaftlich begründen lässt (keine Zonenkonformität nach Art. 16a RPG, vgl. E. 4c), lässt sich auch die Standortgebundenheit nicht aus den (hobbymässigen) Arbeiten der Beschwerdeführenden im Bereich des Gartenbaus ableiten. Es ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass der Viehunterstand aus anderen Gründen standortgebunden sein könnte. Das bestehende, zonenfremd genutzte Gebäude A.________ Nr. 12, welches durch den ersuchten Kiesweg erschlossen werden soll, vermag zudem keine Standortgebundenheit für diesen Weg zu begründen. So lässt sich die Standortgebundenheit nicht mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Baute zu rechtfertigen, welche selbst zonenfremd ist.14 f) Im Zusammenhang mit den Ausnahmebestimmungen von Art. 24 ff. RPG bringen die Beschwerdeführenden einzig vor, dass bereits vor 1972 Bauten auf dem Grundstück vorhanden gewesen seien. Dies gehe aus dem Katasterplan der Wald- und Forstwirtschaft hervor. Sie bestreiten daher die gegenteilige Ansicht des AGR, welches mangels rechtmässigem Bestand dieses Gebäudes vor dem 1. Juli 1972 die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG ausschloss. Nach Zustellung der zu den Akten erkannten Luftbildern von 1975 und 1976 und der gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme sowie zur Einreichung des erwähnten Kastasterplans der Wald- und Forstwirtschaft führten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2023 aus, bei den Luftbildern von 1972 und 1975 seien liegende Bauteile zu sehen und die Position des Gebäudes auf dem Luftbild 1976 entspreche in Grösse und Lage exakt der vom Katasterplan 1968. Als Beleg 1 reichten sie dabei eine Kopie eines Planauszugs aus dem Geoportal des Bundes ein, auf welchem das Gebäude auf ihrer Parzelle eingetragen ist. Weiter führen sie aus, der Vater der Beschwerdeführerin, welcher seit 1971 selbständiger Dachdecker und Lastwagenfahrer sei, habe das erste Gartenhaus damals mit allem gebaut, was zur Verfügung gestanden sei. In der Folge habe er die Teile mehrmals mit besserem Material ersetzt – letztes Mal im Jahr 1975. Mit Ausnahme des im Jahr 2006 neu erstellten Daches sei das Gartenhaus seither unverändert geblieben. Auf einem Bild (Beilage 2) sei ersichtlich, dass am 1. August 1974 in jedem Fall ein Gartenhaus bestanden habe. Der erweiterte Bestandesschutz von Art. 24c RPG ist nur anwendbar auf Bauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (Art. 41 Abs. 1 RPV). Massgebender Stichtag 13 Zum Ganzen: BGE 124 II 252 E. 4a. 14 BGer 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5; BGE 115 Ib 295 E. 2c, 114 Ib 317 E. 4d. 7/18 BVD 110/2022/173 zur Bestimmung dieser altrechtlichen Bauten ist der 1. Juli 1972, da damals mit der Inkraftsetzung des alten Gewässerschutzgesetzes15 erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde.16 Das AGR belegt mit den beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Luftbildern der Swisstopo, dass auf der strittigen Parzelle 1972 noch kein Gebäude bestand und ein solches erstmals 1976 zu erkennen ist.17 Mit den vom Rechtsamt mit Verfügung vom 3. Februar 2023 zu den Akten erkannten Luftbildern von 1975 und 1976 (abgerufen unter www.geo.admin.ch, Rubrik SWISSIMAGE Zeitreise) lässt sich der Zeitraum noch stärker eingrenzen: So ist auf dem Luftbild 1975 auf der strittigen Parzelle noch kein Gebäude vorhanden, während dem auf dem Luftbild 1976 ein solches erstmals klar zu erkennen ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind weder auf dem Luftbild 1972 (vom AGR eingereicht) noch auf demjenigen von 1975 (vom Rechtsamt zu den Akten genommen) irgendwelche «liegenden Bauteile» zu erkennen, was aber ohnehin am Fehlen eines eigentlichen Gebäudes zu diesem Zeitpunkt nichts geändert hätte. Es muss gestützt auf diese Luftbilder daher davon ausgegangen werden, dass dieses von den Beschwerdeführenden als Gartenhaus bezeichnete Gebäude (heutiges Gebäude A.________ Nr. 12) frühestens im Verlauf des Jahres 1975 entstand. Dies entspricht auch den Angaben, welche die Beschwerdeführenden gemäss Ausführungen des AGR früher gemacht haben (vgl. Stellungnahme des AGR vom 28. Juli 200418). Mit ihren Vorbringen und mit den anlässlich ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2023 eingereichten Unterlagen vermögen die Beschwerdeführenden dessen angeblichen früheren Bestand bzw. den Bestand vor dem 1. Juli 1972 nicht zu belegen. Die von ihnen als «Katasterplan 1968» bezeichnete eingereichte Kopie eines Planauszugs aus dem Geoportal des Bundes (Beleg 1) ist zwar mit der Jahreszahl 1968 versehen, taugt jedoch als Beweis für den Bestand des strittigen Gebäudes A.________ Nr. 12 vor dem 1. Juli 1972 nicht. So zeigt sich bei Öffnen dieses Plans via den auf dem Planauszug vorhandenen QR-Code, dass es sich um einen vom vorhandenen Zeitstrahl unabhängigen, wohl aktuell geltenden Planauszug handelt, welcher sich bei Aktivierung des vorhandenen Zeitstrahls nie verändert. Dies im Unterschied zu den erwähnten, zu den Akten genommenen Luftbildern, welche unter der Rubrik «Zeitreise» auf dem Geoportal zu finden sind und die sowohl das Fehlen dieses Gebäudes im Jahr 1972 (und damit am massgebenden Stichtag 1. Juli 1972) als auch das erstmalige Vorhandensein dieses Gebäudes 1975 belegen. Darauf ist abzustellen. Auch die als Beleg 2 eingereichten, undatierten Fotos vermögen daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden mit diesen ohnehin nur geltend machen (jedoch mangels Datum nicht zu belegen vermögen), das Gebäude habe am 1. August 1974 bestanden. Einen Bestand vor dem 1. Juli 1972 leiten sie daraus selber nicht ab. Mangels einer altrechtlichen Hauptbaute fallen daher die strittigen Bauten gar nicht erst in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG. Selbst das Gebäude A.________ 12 – entgegen diesen Ausführungen – bereits vor 1972 bestanden haben sollte, so könnten weder der Viehunterstand noch der Kiesweg gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden. Erstens fehlt es an jeglichem Beleg, dass dieses Gebäude jemals rechtmässig bewilligt wurde, zweitens sind Bauten ohne körperlichen Zusammenhang zur bestehenden Baute – hier nicht anwendbare Ausnahmefälle vorbehalten – als eigenständige Bauvorhaben zu behandeln und können nicht als Erweiterung der besitzstandsgeschützten Hauptbaute gelten. g) Damit steht fest, dass der Viehunterstand und der Kiesweg weder gestützt auf Art. 24 RPG noch gestützt auf Art. 24c RPG bewilligt werden können. Dass andere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG in Frage kämen, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Insgesamt können 15 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (aGSchG; AS 1972 I 950) 16 BGE 129 II 396 E. 4.2 17 Beilage zur elektronischen Eingabe des AGR vom 13. Januar 2023. 18 Beilage zur elektronischen Eingabe des AGR vom 13. Januar 2023. 8/18 BVD 110/2022/173 diesen Bauten – selbst wenn das hierzu nötige Ausnahmengesuch eingereicht worden wäre – auch mit keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bewilligt werden. Der Beurteilung des AGR ist zu folgen. Dieses hat den Sachverhalt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden richtig und vollständig ermittelt. Der Bauabschlag für den Viehunterstand und den neuen Zufahrtsweg ist zu bestätigen. 4. Bienenhaus a) Mit dem eingereichten Baugesuch ersuchen die Beschwerdeführenden um Bewilligung für ein Bienenhaus aus Holz mit einer Grundfläche von 4.80 m x 2.20 m. Dieses soll ein Giebeldach aus braunen Ziegeln mit allseitigem Überhang von je 30 cm und eine Höhe bis zum Dachgiebel von 2.80 m aufweisen. Das Bienenhaus soll im vorderen Bereich für insgesamt 18 Bienenkästen Platz bieten, der hintere, freie Bereich mit einer Grundfläche von rund 4.80 m x 1.50 m ist mittels einer seitlichen Türe begehbar. Das AGR kam in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 zum Schluss, dass dieses Bienenhaus mangels eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des BGBB nicht zonenkonform sei und daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG bedürfe. Das Bienenhaus sei grundsätzlich standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG, sofern diesem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Gemäss Stellungnahme der ANF vom 24. Mai 2022 würden die Bienen aus dem Bienenhaus im vorliegenden Projekt einen Grossteil ihrer Nahrung im Naturschutzgebiet suchen, was langfristig zum Aussterben der selteneren Wildbienen führen könne. Gemäss ANF sei deshalb auf das Bienenhaus zu verzichten. Das AGR führt sodann aus, das betroffene BLN- Gebiet Nr. 1208 «Rive sud du lac de Neuchâtel» stelle grundsätzlich keine neuen Bauten in Aussicht, ausser sie würden den folgenden Schutzzielen dienen: Der Erhaltung des Mosaiks von Feucht- und Wasserökosystemen und ihrer charakteristischen Pflanzen- und Tierwelt (Ziel Nr. 3.5), der Erhaltung der Qualität und der ökologischen Funktionen der Feuchtgebiete und insbesondere den ökologischen Verbindungen zwischen Seeufer und Hinterland (Ziel Nr. 3.9) und der an die örtlichen Gegebenheiten angepassten landwirtschaftlichen Nutzung (Ziel Nr. 3.10). Im vorliegenden Fall könne zwar von einer Standortgebundenheit ausgegangen werden, doch stünden dem Bienenhaus aufgrund der formulierten Schutzziele des BLN sowie der angrenzenden Schutzgebiete (kantonales Naturschutzgebiet / geschützte Moorlandschaft) überwiegende Interessen entgegen. Art. 24a RPG falle ausser Betracht, da das Projekt bauliche Massnahmen bedinge. Art. 24c RPG sei nicht anwendbar, da die vorliegend zu beurteilende Liegenschaft nicht vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig erstellt worden sei. Es handle sich sodann weder um einen altrechtlichen, nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetrieb im Sinne von Art. 37a RPG / Art. 43 RPV19, noch um ein Vorhaben in einem Streusiedlungsgebiet gemäss Art. 39 RPV. Die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG könne nicht erteilt werden. Mit Verweis auf diese Ausführungen des AGR erteilte die Vorinstanz dem Bienenhaus den Bauabschlag. b) Die Beschwerdeführenden rügen, die Ausführungen der ANF, wonach die Honigbienen für die in den Naturschutzgebieten heimischen Wildbienen eine Bedrohung seien und die Präsenz der Honigbienen langfristig zum Aussterben der allenfalls vorkommenden Wildbienen führen könnte, würden von der Fachstelle Bienen des Kantons Bern gemäss Bericht vom 20. Oktober 2022 (Beilage 5 der Beschwerde) nicht gestützt. Im Gegenteil werde von der Fachstelle anhand einer Beurteilung vor Ort dargelegt, dass vorliegend mit wenig Wildbienen zu rechnen sei und es insgesamt unwahrscheinlich sei, dass Wild- und Honigbienen die gleichen örtlichen Nahrungsquellen im Fanel anfliegen würden. Sie hätten ihren Bienenbestand (zwei Bienenstöcke mit je einem Volk) beim LANAT angemeldet und dieser unterstehe regelmässigen Kontrollen durch 19 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 9/18 BVD 110/2022/173 eine Bieneninspektorin. Wie das AGR richtig ausführe, seien die Bienenstöcke als standortgebunden zu qualifizieren. Selbst wenn die bisherigen Bienenstöcke wider Erwarten einer Baubewilligung bedürften, könne diese erteilt werden, da keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. c) Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren in der Beschwerde zwar auch die Aufhebung des von der Vorinstanz erteilten Bauabschlags für das ersuchte Bienenhaus für insgesamt 18 Bienenkästen beantragen, sich in der Begründung jedoch ausschliesslich auf die bestehenden zwei Bienenstöcke beziehen, und zwar nicht nur im Zusammenhang mit der ebenfalls angefochtenen Entfernung dieser beiden Bienenstöcke als Wiederherstellungsmassnahme (vgl. unten), sondern auch im Zusammenhang mit dem bestrittenen Bauabschlag für das ganze Bienenhaus. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Bauabschlags für das Bienenhaus mit 18 Bienenkästen den Anforderungen an eine genügende Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG) zu genügen vermag und damit diesbezüglich überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Letztlich kann dies offen bleiben, da der Bauabschlag nicht zu beanstanden ist (vgl. nachfolgend). d) Was die Baubewilligungspflicht anbelangt, so erachten die Beschwerdeführenden diese einzig bei den zwei bestehenden, freistehenden Bienenstöcken als nicht gegeben (vgl. nachfolgend, E. 5). Hinsichtlich des ersuchten Bienenhauses mit 18 Bienenkästen bringen sie dies jedoch nicht vor; dies zu Recht: So untersteht ein fest installiertes Bienenhaus mit den erwähnten Dimensionen und der Möglichkeit zur Unterbringung von 18 Bienenkästen in der Landwirtschaftszone sowie in einem BLN-Gebiet der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 1a Abs. 1 BauG, fallen sie doch weder unter die baubewilligungsfreien Kleinbauten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD20 noch unter die kleinen Nebenanlagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, müsste die Baubewilligungspflicht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 BewD bejaht werden. Es steht weiter fest, dass die Bienenhaltung auf der Parzelle Gampelen Grundbuchblatt Nr. H.________ durch die Beschwerdeführenden mangels Führens eines landwirtschaftlichen Betriebs (vgl. E. 3d) keine Zonenkonformität nach Art. 16a RPG beanspruchen kann. Dies bringen die Beschwerdeführenden selber auch nicht vor. Aus ihren Vorbringen zu den zwei bestehenden Bienenstöcken lässt sich jedoch ableiten, dass sie die Beurteilung des AGR nicht teilen, wonach dem Bienenhaus mit 18 Bienenkästen überwiegende Interessen entgegenstehen und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG deshalb ausser Frage steht. e) Wie das AGR richtig festhält, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Bienenhaus grundsätzlich als standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG gelten kann. Allerdings setzt bereits die Standortgebundenheit eine Standortevaluation voraus. Dabei ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lässt. Dies setzt eine Interessenabwägung im konkreten Fall voraus, die sich mit derjenigen von Art. 24b RPG überschneidet.21 Weiter muss die Standortgebundenheit einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf entsprechen; so verbietet das grundsätzliche Bauverbot ausserhalb der Bauzone die Bereitstellung von Bauten und Anlagen auf Vorrat und über die tatsächlich standortgebundenen Bedürfnisse hinaus. Es muss mit anderen Worten der Nachweis eines objektiven Bedürfnisses für Standort, Umfang und Ausgestaltung 20 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 21 Muggli, Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 N. 5. 10/18 BVD 110/2022/173 erbracht werden.22 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann schliesslich – wie erwähnt – nur erteilt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG). Das vorliegend zu beurteilende Bienenhaus bietet nicht nur Platz für 18 Bienenkästen, hinter diesen Bienenkästen soll sich zudem ein begehbarer Raum mit einer Grundfläche von rund 4.80 m x 1.50 m befinden. Die Beschwerdeführenden haben es (neben der fehlenden Einreichung eines für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nötigen und begründeten Ausnahmegesuchs) unterlassen, im Baugesuch und in den damit eingereichten Plänen näher darzulegen, welchem Zweck dieser Raum dienen soll bzw. wieso dieser in der geplanten Grösse für die Bienenhaltung nötig sein soll. Eine entsprechende Erklärung lässt sich auch den diversen Eingaben im Baubewilligungsverfahren und im Beschwerdeverfahren nicht entnehmen. Sie haben damit den im Rahmen der Standortgebundenheit von ihnen zu erbringenden Nachweis des tatsächlichen und objektiven Bedürfnisses eines Bienenhauses dieser Grösse nicht erbracht. Dieser Bedarf liegt hinsichtlich des freien und begehbaren Raums im hinteren Bereich des Bienenhauses nicht auf der Hand, da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen (Beschwerde Rz. 10) auch noch über einen Geräteschuppen verfügen, worin sie alten Bienenkästen, Utensilien zur Bienenhaltung und Werkzeuge aufbewahren. Zudem steht ihnen das bestehende Gebäude A.________ Nr. 12 zur Verfügung, um allfälliges weiteres Material im Zusammenhang mit einer Bienenzucht unterzubringen oder allfällige, damit in Zusammenhang stehende Arbeitsprozesse (welche unter einem Dach zu erfolgen haben) vorzunehmen. Mangels anderer Angaben der Beschwerdeführenden muss daher aus diesen Umständen geschlossen werden, dass die objektive und tatsächliche Notwendigkeit des Raums hinter den Bienenkästen zu verneinen ist. Dies gilt umso mehr, als sich das Bienenhaus in einem BLN-Gebiet befindet, in welchen das Gebot der grösstmöglichen Schonung gilt (Art. 6 Abs. 1 NHG23). Der Beschränkung der Grösse einer Baute auf das aus objektiver Sicht maximal Nötige ist daher hier noch grössere Beachtung zu schenken. Dies ist vorliegend unterblieben. Damit erscheint das geplante Bienenhaus als überdimensioniert, womit diesem im konkreten Fall sowohl die Standortgebundenheit abzusprechen ist als auch überwiegende Interessen des Landschaftsschutzes (BLN-Gebiet) entgegenstehen. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass bei der im Rahmen von Art. 24 RPG vorzunehmenden Standortevaluation hier aufgrund des BLN-Gebiets und dessen grösstmöglichen Schonung nicht nur Alternativen innerhalb der Bauzone, sondern auch solche ausserhalb der Bauzone einzubeziehen sind. Eine Begründung der Beschwerdeführenden, wonach der gewählte Standort der insgesamt vorteilhafteste ist, welcher den kleinsten Eingriff für das BLN-Gebiet bedeutet, fehlen gänzlich. Auch deswegen muss der Nachweis der Standortgebundenheit als nicht erbracht gelten. Insgesamt sind die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bereits aus diesen Gründen nicht erfüllt, womit offen bleiben kann, wie der von der ANF erwähnte und von der Fachstelle Bienen im konkreten Fall bestrittene Konflikt zwischen Honig- und Wildbienen zu beurteilen ist. f) Weitere Ausnahmetatbestände nach Art. 24 ff. RPG stehen ausser Diskussion, wobei – insbesondere hinsichtlich Art. 24c RPG – auf die diesbezüglichen Erwägungen im Zusammenhang mit dem Viehunterstand / dem Zufahrtsweg (E. 3f/g) verwiesen werden kann. Damit erweist sich auch der Bauabschlag für das Bienenhaus als rechtens. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 22 Vgl. Muggli, Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, Art. 24 N. 7 und N. 12; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 24 N. 11. 23 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 11/18 BVD 110/2022/173 a) Die Beschwerdeführenden halten auf ihrer Parzelle derzeit zwei Bienenstöcke in sog. Magazinbeuten, in denen je ein Bienenvolk gehalten wird (Beschwerde, Rz. 3). Es ist unbestritten, dass sie ihren Bienenbestand beim LANAT angemeldet und dieser regelmässigen Kontrollen durch eine Bieneninspektorin untersteht. Entsprechend ist er im Geoportal des Kantons Bern auch verzeichnet und rund 10 m südöstlich des bestehenden Gebäudes A.________ Nr. 12 inmitten der Parzelle situiert.24 Diese bestehenden zwei Bienenstöcke in mobilen Magazinbeuten sind nicht Teil des von den Beschwerdeführenden eingereichten Baugesuchs, sind diese doch vom ersuchten Bienenhaus mit Platz für 18 Bienenvölker zu unterscheiden. Entsprechend beurteilte das AGR in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 lediglich das Bienenhaus. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2022 in allgemeiner Weise aus, dass auch gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen baupolizeiliche Massnahmen im Sinne von Art. 45 ff. BauG verfügt werden könnten, allerdings nur, wenn sie «die öffentliche Ordnung stören», insbesondere, wenn dadurch Sicherheit und Gesundheit (von Mensch und Tier) gefährdet sind. Den im Bericht von der ANF gemachten Angaben zu den bedrohten Wildbienen sei zu folgen. Eine Wiederherstellung sei gesetzlich verankert und im öffentlichen Interesse. Die Entfernung und sachgerechte Entsorgung der illegal erstellten Bienenstöcke sei sowohl geeignet wie auch erforderlich, um den gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen und würden im Rahmen der Zumutbarkeit keine übermässige Belastung für die Bauherrschaft darstellen. Die Kosten für die Wiederherstellung würden vorliegend gering ausfallen und aus ökologischer Sicht seien die anzuordnenden Massnahmen für den Rückbau ebenfalls verhältnismässig. Entsprechend ordnete die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Entfernung und sachgerechte Entsorgung der beiden Bienenstöcke bis zum 30. November 2022 an. b) Die Beschwerdeführenden rügen, der Rückbau des aktuellen Zustands könne nicht angeordnet werden. Bei baubewilligungsfreien Bauten könne gemäss Art. 1b Abs. 3 BauG die entsprechenden baupolizeilichen Massnahmen nach Art. 45 ff. BauG nur verfügt werden, wenn diese Bauten und Anlagen die öffentliche Ordnung, namentlich die öffentliche Sicherheit, Gesundheit, das Ortsbild oder den Landschafts- und Umweltschutz stören. Sie würden ihre Bienen in Magazinen halten. Diese Art der Bienenstöcke stünden in keiner festen Beziehung zum Erdboden und könnten jederzeit bewegt werden. Sie würden weder den Raum äusserlich erheblich ändern, noch beeinträchtigten sie die Umwelt. Damit seien sie als baubewilligungsfrei zu qualifizieren. Die bisherige Bienenhaltung erfolge damit aus baugesetzlicher Sicht legal. Die zwei Bienenstöcke würden zudem keine Störung der Allgemeinheit darstellen und gestützt auf die Beurteilung der Fachstelle Bienen keinen negativen Einfluss auf die allfällige Wildbienenpopulation im angrenzenden Naturschutzgebiet ausüben. Es fehle damit bereits am öffentlichen Interesse für den Rückbau der Bienenstöcke. Weiter sei dieser Rückbau unverhältnismässig. Der Rückbau der Bienenstöcke – notabene ausserhalb des Naturschutzgebiets – sei in keiner Art und Weise geeignet, um einen allfälligen Wildbienenbestand in einem Naturschutzgebiet mit 5500 Hektaren Fläche zu sichern. Der Rückbau sei auch unverhältnismässig, da es diverse und teilweise deutlich grössere Bienenvölker in der Umgebung gebe. Es widerspreche auch Treu und Glauben, wenn die Behörde die weit umfangreicheren Bienenhaltungen in der Umgebung offenbar toleriere, bei ihren beiden Bienenvölkern aber wegen einer angeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung einschreite. c) Vorab stellt sich die Frage, ob die bestehenden beiden Bienenstöcke in mobilen Magazinen in der Landwirtschaftszone sowie in einem BLN-Gebiet baubewilligungspflichtig sind. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht eindeutig geäussert. 24 Bienenstand Nr. 495052, vgl. Geoportal des Kantons Bern, Karte «Bienenstände, Bienensperrgebiete und Schutzzonen für Belegstationen. 12/18 BVD 110/2022/173 Nach Art. 1a Abs. 1 BauG sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauvorhaben, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, baubewilligungspflichtig. Keiner Baubewilligung bedürfen nach Art. 1b Abs. 1 BauG der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben. Baubewilligungsfrei sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD kleine Nebenanlagen, wobei exemplarisch u.a Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere aufgezählt werden. Liegt ein Bauvorhaben nach Art. 6 oder 6a BewD ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 1 BewD). Betrifft ein Bauvorhaben nach Art. 6 und 6a BewD den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es ebenfalls baubewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist die Frage, ob mit deren Realisierung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.25 Die beiden zu beurteilenden Bienenstöcke in Magazinen stehen unstreitig nicht in fester Beziehung zum Erdboden, sondern sind mobil. Geht es um mehrere Bienenmagazine, so sind diese gemeinsam und nicht einzeln zu beurteilen. Da hier nur zwei Bienenmagazine bestehen, handelt es sich aufgrund der bescheidenen Dimensionen von zwei nebeneinanderstehenden Magazinen um ein geringfügiges Bauvorhaben bzw. um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD. Nicht zu beurteilen ist hier, ab welcher Anzahl mobiler Bienenmagazine die Schwelle der kleinen Nebenanlage überschritten wird, wobei immerhin festgehalten werden kann, dass dies bereits bei einer noch geringen Anzahl der Fall sein dürfte. Auch wenn es sich bei den hier zu beurteilenden zwei Bienenstöcken um eine kleine Nebenanlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD handelt, so wäre die Baubewilligungspflicht dennoch zu bejahen, wenn die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 oder 2 BewD erfüllt sind. Hinsichtlich der Einordnung in die Landschaft kann bei der bescheidenen Dimensionierung von zwei nebeneinanderstehenden Bienenmagazinen eine erhebliche Veränderung des Raums im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BewD oder eine Beeinträchtigung des BLN-Gebiets Nr. 1208 «Rive sud du lac de Neuchâtel» bzw. deren Schutzziele (vgl. Inventarblatt Ziff. 3) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 BewD ausgeschlossen werden. Eine Beeinträchtigung der Umwelt nach Art. 7 Abs. 1 BewD oder der Schutzziele des BLN-Gebiets (insb. des Schutzziels Nr. 3.5 «Erhaltung […] der charakteristischen Pflanzen- und Tierarten) nach Art. 7 Abs. 2 BewD könnte jedoch zu bejahen sein, wenn von zwei Bienenvölkern eine Bedrohung für den Bestand der in dieser Umgebung allenfalls vorkommenden Wildbienen ausgehen würde. Dies schloss die ANF in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2022 zwar nicht aus, bezog sich dabei jedoch auf das ersuchte Bauvorhaben eines Bienenhauses mit 18 Bienenvölkern und beschränkte sich dabei auf eine allgemeine Empfehlung ohne weitere detaillierte Abklärungen hinsichtlich der vorkommenden Wildbienenfauna in dieser Umgebung (so von der ANF selber festgehalten in der Stellungnahme vom 17. Januar 2023). Eine tatsächliche bzw. konkret glaubhafte Bedrohung von Wildbienen im angrenzenden Naturschutzgebiet durch bloss zwei Bienenvölker lässt sich aus dieser allgemeinen Empfehlung nicht ableiten, zumal die Fachstelle Bienen dies nach einer Begehung vor Ort anders sieht und zum Schluss kommt, dass im Naturschutzgebiet «Fanel» kein hohes Artenvorkommen von Wildbienen zu erwarten ist und die Qualität dieses Naturschutzgebiets kein vorsorgliches Bienenhaltungsverbot im angrenzenden Gebiet 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 10. 13/18 BVD 110/2022/173 rechtfertige.26 Eine Beeinträchtigung der Umwelt bzw. der charakteristischen Pflanzen- und Tierarten dieser Umgebung durch zwei Bienenvölker in Magazinen im Sinne von Art. 7 BewD kann daher ebenfalls ausgeschlossen werden. Insgesamt kommt die BVD daher zum Schluss, dass die Baubewilligungspflicht von zwei Bienenstöcken in mobilen Magazinen vorliegend zu verneinen ist. d) Im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens kann auch die Beseitigung baubewilligungsfreier Bauten und Einrichtungen verlangt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören.27 Ist dies der Fall, so ordnet die Baupolizeibehörde die erforderlichen baupolizeilichen Massnahmen an, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Gesundheit sowie des Ortsbild-, Landschafts- oder Umweltschutzes (Art. 1b Abs. 3 BauG). Demnach muss es sich bei der verletzten Vorschrift um eine solche von allgemeiner raumplanerischer oder baupolizeilicher Bedeutung und Tragweite handeln, wie bei Vorschriften über den Ortsbild-, Landschafts- und Umweltschutz, die Sicherheit und Gesundheit.28 Gestützt auf die Ausführungen zur fehlenden Baubewilligungspflicht (vgl. E. 6c) ist im vorliegenden Fall von bloss zwei Bienenstöcken weder hinsichtlich des Landschaftsschutzes noch hinsichtlich des Umwelt- oder Tierschutzes von einer Störung der öffentlichen Ordnung in diesem Sinne auszugehen. Damit steht fest, dass die von der Gemeinde im angefochtenen Entscheid angeordnete Entfernung und sachgerechte Entsorgung der beiden Bienenstöcke als Wiederherstellungsmassnahme nicht rechtmässig ist. Die entsprechende Anordnung (Ziff. 3.2 des Entscheids) ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6. Kosten Baubewilligungsverfahren a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Kosten des Baubewilligungsverfahrens hätten der Bedeutung der Bausache Rechnung zu tragen. Vorliegend gehe es um kleine bauliche Massnahmen, womit auch die amtlichen Kosten tief anzusetzen seien. Dennoch seien neben der Gebühr der Gemeinde Expertisekosten im Umfang von nochmals fast 120 % der Grundgebühr verrechnet worden. Dies stehe in einem Missverhältnis zur Bedeutung der Bausache und verletze damit Art. 52 Abs. 2 BewD. Die Expertisenkosten hätten auf ein vernünftiges Mass reduziert bzw. nur in reduziertem Umfang ihnen überbunden werden dürfen. b) Nach Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Bei der Bestimmung der Verfahrenskosten ist der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen; insbesondere kann bei kleinen Bauvorhaben oder bei verhältnismässig hohen Expertisenkosten von einer vollen Kostenüberwälzung an die Gesuchstellenden abgesehen werden (Art. 52 Abs. 2 BewD). Diese Bestimmung ist Ausfluss des Äquivalenzprinzips: Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.29 c) Die Gemeinde erhob für das Baubewilligungsverfahren einerseits eine Gebühr für ihre Aufwendungen gemäss Gebührentarif in der Höhe von CHF 583.00 (angefochtener Entscheid, Ziff. 3.3). Diese Gebühr wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet und ist gestützt auf die Zusammenstellung der Gebühren in den Vorakten30 nachvollziehbar und angemessen. Die 26 Stellungnahme der Fachstelle Bienen vom 20. Oktober 2022, Beschwerdebeilage 5. 27 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 8. 28 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 1b N. 3. 29 BGE 126 I 180 E. 3a/bb. 30 Vorakten Gemeinde, pag. 8. 14/18 BVD 110/2022/173 Beschwerdeführenden erachten dagegen die Gebühren der Fachberichte als zu hoch bzw. verlangen, dass diese nur in reduziertem Umfang ihnen zu überbinden seien, ohne dies jedoch näher zu begründen. Diese Kosten setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 240.00 für den Fachbericht Brandschutz, einer Gebühr von CHF 241.25 für die Gewässerschutzbewilligung und einer Gebühr von CHF 200.00 für die Stellungnahme des AGR. Diese Gebühren sind ausgewiesen und weder unangemessen noch in ihrer Gesamtheit (CHF 681.25) für das strittige Baugesuch unverhältnismässig hoch. Das Äquivalenzprinzip wird eingehalten. Es besteht daher kein Grund, diese Kosten gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BewD nur in reduziertem Umfang den Beschwerdeführenden zu überbinden. Dies lässt sich auch nicht aus dem blossen Umstand ableiten, dass diese Kosten für die Fachberichte leicht höher sind als die Gebühren der Gemeinde. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 7. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Insgesamt sind der Bauabschlag für den Neubau eines Bienenhauses, eines Viehunterstandes und eines Zufahrtswegs gemäss Ziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids vom 21. September 2022 sowie die in Ziffer 3.3 dieses Entscheids den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. Die angeordnete Wiederherstellung gemäss Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids durch Entfernung und sachgerechte Entsorgung der beiden bestehenden Bienenstöcke ist dagegen aufzuheben; diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. b) Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfügung des AGR erging (vgl. E. 2), wird im Dispositiv des vorliegenden Entscheids (erstmals) ausdrücklich verfügt, dass eine Bewilligung nach Art. 16a RPG (Zonenkonformität) sowie eine Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 ff. RPG zu verweigern ist. c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf die von den Beschwerdeführenden beantragten Beweismittel (Augenschein, Amtsbericht Amt für Veterinärwesen Kanton Bern, Parteiverhör, Gutachten zum Bestand an Wildbienen in Fanel und dem Sammelverhalten der lokal gehaltenen Honigbienen, Amtsbericht der zuständigen Bieneninspektorin) konnte daher verzichtet werden, da von diesem Beweismittel keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.31 d) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 2000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Aufhebung von Ziffer 3.2 (Wiederherstellung) des angefochtenen Entscheids. Ihre Anträge auf Aufhebung von Ziffer 3.1 (Bauabschlag für den Neubau eines Bienenhauses, eines Viehunterstandes und eines Zufahrtswegs) und Erteilung der 31 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 15/18 BVD 110/2022/173 Baubewilligung für diese drei Bauvorhaben sowie auf Aufhebung von Ziffer 3.3 (Kostenverlegung) werden dagegen abgewiesen, womit sie diesbezüglich als unterliegend zu gelten haben. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführenden zu einem Fünftel als obsiegend und zu vier Fünfteln als unterliegend zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden haben damit Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1600.00 zu tragen. Dem AGR können keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 trägt daher der Kanton. e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden – analog zur Verteilung der Verfahrenskosten – als zu einem Fünftel obsiegend. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 5449.60 (Honorar CHF 5000.00, Auslagen CHF 60.00, Mehrwertsteuer CHF 389.60). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV33 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.00 bis CHF 11 800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG34). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nach dem Schriftenwechsel lediglich zwei Luftbilder zu den Akten erkannt wurden und kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 15 000.00 und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3500.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten betragen somit CHF 3834.10 (Honorar CHF 3500.00, Auslagen CHF 60.00, Mehrwertsteuer CHF 274.10). Davon wird den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten ein Fünftel zugesprochen, ausmachend CHF 766.80. Da keine Gegenpartei am Verfahren beteiligt ist, der diese Kosten auferlegt werden können, hat die Gemeinde als Vorinstanz diese Parteikosten der Beschwerdeführenden zu übernehmen.35 Die Überbindung dieser Kosten an die Gemeinde und nicht an das AGR ist gerechtfertigt, da einzig die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellung aufzuheben ist, bei welcher sie – im Unterschied zum zu Recht erteilten Bauabschlag – nicht an eine Beurteilung des AGR gebunden ist. III. Entscheid 1. Die Bewilligung nach Art. 16a RPG (Zonenkonformität) sowie die Ausnahmebewilligung nach den Artikeln 24 ff. RPG werden verweigert. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3.2 «Wiederherstellung» des Bauentscheids der Gemeinde Gampelen vom 21. September 2022 aufgehoben. 33 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 34 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 35 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 36. 16/18 BVD 110/2022/173 Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Gampelen vom 21. September 2022 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1600.00 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Gemeinde Gampelen hat den Beschwerdeführenden ein Fünftel der Parteikosten, ausmachen CHF 766.80 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Gampelen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abt. Naturförderung (ANF), per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 17/18 BVD 110/2022/173 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 18/18