Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG87). Die Beschwerdegegnerin macht einen Parteikostenersatz von total CHF 6623.55 geltend (Honorar von CHF 6100.– plus Auslagen von CHF 50.– zuzüglich Mehrwertsteuern von 473.55). Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 6623.55 zu ersetzen. Sie haften ebenfalls für die Parteikosten im gesamten Betrag solidarisch (Art. 106 VRPG). III. Entscheid