Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der mangelhaften Erschliessung als unbegründet und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 11. Zusammenfassung und Kosten a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. Der Gesamtentscheid vom 23. September 2023 des Regierungsstatthalteramts ist zu bestätigen.