30 km/h sind die Voraussetzungen der VSS-Norm 40 273a80 ohne weiteres eingehalten. Zudem sind die Fahrzeuge aus dem Privatareal kommend vortrittsbelastet und die Einfahrt in die Quartierstrasse B.________ erfolgt lediglich durch ortskundige Anwohner und Anwohnerinnen. Überdies stimmte die Gemeinde als zuständige Strassenpolizeibehörde der geänderten Zufahrt zufolge der Projektänderung II vorbehaltlos zu,81 weshalb ebenfalls davon ausgegangen werden darf, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Dass die Verkehrswege arealintern abgestützt auf die VSS-Normen eher knapp bemessen sein sollen, tangiert die öffentlich-rechtliche Erschliessungssituation demgegenüber nicht.