c) Nicht bestritten ist vorliegend, dass die bestehende Erschliessungsanlage – die Quartierstrasse B.________ – den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV genügt. Die von den Beschwerdeführenden erhobene Behauptung, die Sicht an der Ausfahrt aus der Bauparzelle in die Quartierstrasse B.________ sei ungenügend, überzeugt sodann nicht und ist unbegründet. Auf dem Umgebungsgestaltungsplan ist ersichtlich, dass bei der streitbetroffenen Einfahrt die Knotensichtweiten bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m mindestens 22 m gegen links und mindestens 33 m gegen rechts betragen.79 Bei einer Geschwindigkeit auf der Quartierstrasse B.________ von