Die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass die arealinternen Verkehrsflächen eher knapp seien. Sie seien aber hinreichend bemessen und es läge im Interesse der haushälterischen Bodennutzung, Verkehrsflächen nicht übermässig gross zu gestalten. Die VSS-Normen77 seien, soweit es um rein arealinterne Gestaltungen geht, nicht massgebend. Aus dem Umgebungsplan gehe hervor, dass die Sichtbermen den rechtlichen Vorgaben entsprächen und die Zufahrt auch den Bedürfnissen der Feuerwehr und der Sanität genügten.