BauV nicht für die Galerien selber anzuwenden. Ob die Galeriefläche mit dem dazugehörigen Wohnraum für die Mindestfensterfläche gemäss Art. 64 Abs. 1 BauV überhaupt zusammenzuzählen ist, kann vorliegend offengelassen werden. Auch bei einer Addierung dieser beiden Flächen erfüllt die Fensterfläche der Zimmer unter den Galerien jeweils mindestens die 10 % Hürde von Art. 64 Abs. 1 BauV. Die weiteren gesundheitspolizeilichen Vorschriften ergeben für die jeweiligen Zimmer auch unter Berücksichtigung der da-