Ebenfalls sind sie dem jeweiligen Zimmer immer untergeordnet, da die anrechenbare Galeriefläche über der Raumhöhe von 1.5 m bei allen Galerien weit unter der Hälfte der Bodenfläche des zugehörigen Zimmers liegt. Ebenfalls ist die horizontale Galerieöffnung bei allen Galerien grösser als die anrechenbare Galeriefläche und die Galerien erschliessen keine anrechenbaren Räume. Damit steht fest, dass es sich bei sämtlichen Galerien der Häuser A-D nicht um eigenständige Zimmer im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BauV handelt. Dementsprechend sind die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Art. 64 ff. BauV nicht für die Galerien selber anzuwenden.