Gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. b aBauV werden Galerien im Dachraum nicht zur Bruttogeschossfläche (BGF) angerechnet, wenn sie zu einem Wohnraum gehören und keine anrechenbaren Räume erschliessen. Eine Galerie gehört zu einem Wohnraum, wenn sie diesem eindeutig zugeordnet werden kann und seitlich gegen diesen vollständig offen ist. Zudem hat sich die Galerie als Nebensache dem zugehörenden Wohnraum als Hauptsache eindeutig unterzuordnen, d.h. die Galeriefläche sollte in der Regel die Hälfte der Bodenfläche des zugehörenden Wohnraums nicht übersteigen. Dabei gilt als anrechenbare Galeriefläche nur die Fläche mit einer Raumhöhe >