c) Die Vorinstanz stützt sich für die Argumentation, dass die Galerien nicht als Wohnraum gelten und die gesundheitspolizeilichen Vorschriften demnach nicht anzuwenden sind, wie die Beschwerdegegnerin auf Art. 93 aBauV. Vorliegend ist die baurechtliche Grundordnung der ehemaligen Gemeinde Grafenried anwendbar (vgl. Erwägung 2 vorangehend). Darin ist die BMBV noch nicht umgesetzt und die Bestimmungen von Art. 93-98 aBauV finden entsprechend auf vorliegendes Bauvorhaben nach wie vor Anwendung.