65 BauV), an Schutz vor Feuchtigkeit (Art. 66 BauV) sowie an die minimale Grösse (Art. 67 BauV) erfüllen. Unbestrittenermassen erfüllen die Galerien des vorliegenden Bauprojekts nicht alle dieser Voraussetzungen. So fehlt es den Galerien insbesondere an genügenden Fensterflächen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BauV und an einer genügenden lichten Höhe im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BauV.