b) Zum Wohnen bestimmte Bauten müssen den entsprechenden gesundheitlichen Anforderungen genügen. Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer für häusliche Arbeiten (Art. 63 Abs. 1 BauV). Nicht unter Zimmer fallen gemäss Praxis Nebenräume wie Wohndiele, Schrankraum, Speisekammer, Dunkelkammer und dgl. Insbesondere sind die Bestimmungen über die minimale Raumgrösse auf sie nicht anwendbar.74 Wohnräume müssen bestimmte Voraussetzungen an Belichtung, Besonnung und Belüftung (Art. 64 BauV), an Heizung und Wärmeisolation (Art. 65 BauV), an Schutz vor Feuchtigkeit (Art.