Auch unter dem Geltungsbereich der BMBV würden diese Kleingalerien nicht als Wohn- und Arbeitsräume angerechnet werden. Sie seien als Nebenfläche der Kinderzimmer vorgesehen und nur von diesen zugänglich. Die Flächen seien klein und befänden sich in den Dachschrägen; die Höhe sei dementsprechend gering. Sie gälten nicht als «Zimmer» im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BauV. 71 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 69 N. 3a. 72 Vgl. Plan Nr. 005.01 «SIT_UMG_SCHN Terrain» Mst. 1:200, vom 27. April 2022. 73 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3).