Die Beschwerdegegnerin erwidert dazu, auf vorliegendes Baugesuch sei weiterhin Art. 93 aBauV anwendbar, da die Gemeinde Fraubrunnen die BMBV73 noch nicht umgesetzt habe. Gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. b aBauV werde eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, welche keine anrechenbaren Räume erschliesse, nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt. Solche Galerien würden nicht als Wohn- oder Arbeitsräume gelten, weshalb die bau- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften von Art. 62 ff. BauV nicht anwendbar seien. Auch unter dem Geltungsbereich der BMBV würden diese Kleingalerien nicht als Wohn- und Arbeitsräume angerechnet werden.