a) Die Beschwerdeführenden monieren eine Verletzung der gesundheitlichen Vorschriften über Wohn- und Arbeitsräume durch die projektierten Galerien im Dachgeschoss der Häuser A- D, da dieser über keinen Licht- und Luftzugang verfügten und keine Fenster vorgesehen seien. Die Galerien würden die Möglichkeit zur Wohnnutzung bieten, weshalb die Gesundheitsvorschriften einzuhalten seien.