Ob der ganze Fussweg isoliert von der Hauptbaute baubewilligungspflichtig wäre oder nicht, ist vorliegend nicht von Belang, da nur der genannte Abschnitt auf der Ostseite vom privilegierten Strassenabstand (teilweise) profitiert. Entgegen der – nicht näher begründeten – Behauptung der Beschwerdeführenden in den Schlussbemerkungen bleibt demnach der privilegierte Strassenabstand von Art. 16 Abs. 2 GBR für den Fussweg anwendbar. Dieser hält den gültigen Strassenabstand gemäss Art. 16 Abs. 2 GBR wie erwähnt ein. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist folglich unbegründet und die Beschwerde daher in diesem Punkt abzuweisen. 9. Wohnhygiene