Vorliegend hält der projektierte Fussweg von der Zufahrt her entlang der Ostseite des Doppeleinfamilienhauses zu den Eingängen der Häuser C und D einen Strassenabstand von mindestens 2 m ein. Der den Abstand von 3.6 m unterschreitende Abschnitt des unversiegelten Fusswegs ist äusserst schmal (< 1 m) und knapp 15 m lang.72 Dieser Teil des Fusswegs stellt für sich alleine betrachtet keine baubewilligungspflichtige Anlage dar (Art. 6 Abs. 2 BewD). Ob der ganze Fussweg isoliert von der Hauptbaute baubewilligungspflichtig wäre oder nicht, ist vorliegend nicht von Belang, da nur der genannte Abschnitt auf der Ostseite vom privilegierten Strassenabstand (teilweise) profitiert.