BauG verbietet es den Gemeinden zwar materielle Vorschriften speziell für baubewilligungsfreie Bauvorhaben zu erlassen.71 Art. 16 Abs. 2 GBR stellt jedoch gerade keinen Anwendungsfall von Art. 69 Abs. 3 BauG dar, da Art. 16 Abs. 2 GBR keine materielle Vorschrift im Sinne einer zusätzlichen Pflicht für baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen enthält. Vielmehr privilegiert Art. 16 Abs. 2 GBR baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen in Bezug auf den nach kantonalem Recht geltenden Abstand von Gemeindestrassen von 3.6 m (Art. 80 Abs. 1 Bst.